Auswandern nach Liechtenstein 2026: Auslosung, Zoll & Anmeldung
Liechtenstein ist das einzige Ziel in unserem Programm, bei dem der Umzug an einer Verlosung hängen kann: Die Aufenthaltsbewilligungen sind kontingentiert, und die Hälfte von ihnen wird ausgelost – 28 für Erwerbstätige und 8 für Nichterwerbstätige pro Jahr. Dazu kommt eine zweite Besonderheit: Das Land ist EWR-Mitglied, aber der EWR umfasst keine Zollunion; seit dem Zollvertrag von 1923 gehört Liechtenstein zum schweizerischen Zollgebiet, und Ihr Hausrat wird deshalb beim Schweizer Zoll mit dem Formular 18.44 angemeldet. Dieser Guide führt Sie durch beide Verfahren, durch die Acht-Tage-Meldefrist bei der Einwohnerkontrolle, die obligatorische Krankenversicherung, die Fahrzeugzulassung und die Hunderegelungen – jede Regel mit der zuständigen Stelle als Quelle.
David Jauss · Geschäftsführer
Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze zum Auslandsumzug nach Liechtenstein
Bei diesem Ziel steht die schwierigste Frage vor dem Transport: Ein deutscher Staatsangehöriger hat in Liechtenstein keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Wohnsitznahme. Die Aufenthaltsbewilligungen sind kontingentiert, und die Hälfte von ihnen wird ausgelost. Erst wenn sie vorliegt, lässt sich ein Umzugstermin planen – und dann folgt die zweite Besonderheit, der Schweizer Zoll mitten im Binnenmarkt.
- Bewilligung: Der Zuzug ist kontingentiert. Die Regierung darf Höchstzahlen festlegen, und die Hälfte der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen wird ausgelost – jährlich 28 für erwerbstätige und 8 für nichterwerbstätige EWR-Bürger, in zwei Durchgängen im Frühling und im Herbst.
- Der harte Filter: Für Erwerbstätige gibt es die Bewilligung nur, wenn eine Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist. Wer im unmittelbaren Grenzraum wohnen bleiben und pendeln könnte, bekommt sie nicht.
- Zoll: Liechtenstein ist seit 1994 EWR-Mitglied, aber der EWR umfasst keine Zollunion. Seit dem Zollvertrag von 1923 bildet das Land einen Bestandteil des schweizerischen Zollgebiets – Ihr Hausrat wird deshalb beim Schweizer Zoll mit dem Formular 18.44 angemeldet und bleibt abgabenfrei, wenn Sie den Wohnsitz verlegen und die Sachen mindestens sechs Monate genutzt haben.
- Anmeldung: Acht Tage ab der Einreise, persönlich – erst bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde, anschließend beim Ausländer- und Passamt. Die Frist setzt eine bereits erteilte Zusicherung oder ein Visum voraus.
- Krankenversicherung: Obligatorisch für alle, die im Land wohnen oder dort erwerbstätig sind. Innerhalb von drei Monaten wählen Sie eine anerkannte Kasse; die Wahl ist frei. Melden Sie sich nicht an, weist das Amt für Gesundheit Ihnen eine Kasse zu, um den Versicherungsschutz sicherzustellen.
- Kosten & Währung: Ein Wohnungsumzug startet ab 1.200 €. Gezahlt wird im Land in Schweizer Franken: Die Gebühren der Landesverwaltung sind durchgehend in CHF ausgewiesen, und schon der Zollvertrag von 1923 bestimmt, dass Abgaben in schweizerischer Währung zu entrichten sind.
Lesezeit: 3 Minuten
Jetzt kostenlos Umzug nach Liechtenstein anfragenWarum ein Umzug nach Liechtenstein zwei Rechtsordnungen berührt
Liechtenstein gehört seit dem 1. Januar 1994 zum Europäischen Wirtschaftsraum – gemeinsam mit Island und Norwegen bildet es dort die Gruppe der EWR-EFTA-Staaten im Binnenmarkt. Die EFTA sagt aber auch, was das Abkommen nicht abdeckt, und führt unter dieser Überschrift ausdrücklich die Zollunion auf, dazu die gemeinsame Handelspolitik und die Währungsunion. Wer aus der EWR-Mitgliedschaft auf einen formfreien Transport schließt, liegt deshalb falsch.
Eine Zollunion hat das Land trotzdem, nur eben nicht mit der EU. Der Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet ist seit dem 1. Januar 1924 in Kraft. Sein erster Artikel ist unmissverständlich: Das Gebiet des Fürstentums wird an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet einen Bestandteil des schweizerischen Zollgebietes. An der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze dürfen deshalb von keiner Seite Abgaben erhoben werden. Artikel 4 zieht die Konsequenz: Im Fürstentum findet die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz. Das schweizerische Zollgesetz bestätigt es von der anderen Seite – als Zollgebiet gilt das Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, und Zollanschlussgebiete sind ausländische Gebiete, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge dazugehören. Das Auswärtige Amt fasst das Ergebnis in einem Satz zusammen: Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz bestehen keine Zollgrenzen.
Für Ihren Umzug heißt das: Der Hausrat wird beim Schweizer Zoll angemeldet, mit dem Schweizer Formular – und zollrechtlich ist der Vorgang derselbe wie bei einem Auswandern in die Schweiz. Alles andere aber bleibt liechtensteinisch: die Bewilligung, die Anmeldung, die Krankenversicherung, die Fahrzeugzulassung. Liechtenstein ist ein souveräner Staat, und der Zollvertrag steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der souveränen Hoheitsrechte. „Liechtenstein gehört zur Schweiz" wäre also genauso falsch wie „Liechtenstein ist wie Norwegen": Norwegen ist Binnenmarkt ohne Zollunion, Liechtenstein ist Binnenmarkt mit Zollunion – nur eben zur Schweiz.
Die zweite Eigenheit wiegt für die Planung noch schwerer und steht deshalb gleich im nächsten Abschnitt: Die EWR-Personenfreizügigkeit gilt in Liechtenstein nur eingeschränkt. Aufenthaltsbewilligungen sind kontingentiert, ein Teil von ihnen wird verlost. Der Umzug ist damit nichts, was Sie allein entscheiden können – anders als bei jedem EU-Ziel, das DELTA Umzüge sonst bedient.
Zahlungsmittel ist der Schweizer Franken. Schon der Zollvertrag bestimmt, dass Abgaben nach der in Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung in schweizerischer Währung zu entrichten sind; Rechtsgrundlage im Übrigen ist der Währungsvertrag vom 19. Juni 1980. Das Auswärtige Amt nennt den Schweizer Franken (CHF) als Zahlungsmittel und merkt an, dass der Euro häufig akzeptiert werde. Sämtliche Gebühren der Landesverwaltung sind in CHF ausgewiesen – planen Sie das für das Bewilligungsverfahren ein.
Quellen: EFTA, „The EEA Agreement" (in Kraft seit 01.01.1994; „What is the EEA Not?" mit Customs Union, Common Trade Policy, Monetary Union; Schengen); Zollvertrag vom 29.03.1923, SR 0.631.112.514, Art. 1, 2 und 4 (Fassung 02.04.2025); Zollgesetz SR 631.0 Art. 3; Währungsvertrag vom 19.06.1980, SR 0.951.951.4; Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Liechtenstein (Stand 07.08.2026). Abruf 08/2026.
Fristen und zuständige Stellen auf einen Blick
Zweiundzwanzig Fristen und Zeitfenster mit jeweils benannter Stelle, zehn davon mit ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Grundlage. Die Besonderheit dieser Tabelle steht in den oberen Zeilen: Anders als bei den meisten Zielen liegt die entscheidende Frist vor dem Umzug, nämlich im Bewilligungsverfahren. Die Erklärung zu jeder Zeile steht im jeweiligen Abschnitt weiter unten.
| Thema | Frist bzw. Zeitfenster | Zuständig |
|---|---|---|
| Abmeldung in Deutschland | 2 Wochen nach dem Auszug | deutsche Meldebehörde, § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz |
| Entscheid über ein vollständiges Bewilligungsgesuch | in der Regel innert 4 Wochen ab Eingang (EWR- und CH-Staatsangehörige) | Regierung; Verfahren beim Ausländer- und Passamt |
| Auslosung: Bewerbungsfenster nach der Verordnung | bei einer Auslosung im Jahr 1. bis 31. Januar; bei zwei Auslosungen 1. bis 28. Februar und 1. bis 31. August | Ausländer- und Passamt, PFZV Art. 28 Abs. 1 |
| Auslosung: laufender Durchgang | Eingabefrist 01.08. bis 31.08.2026, Vorauslosung 04.09.2026, Schlussauslosung 06.11.2026 | Ausländer- und Passamt (Stand 30.07.2026) |
| Verfall des erlosten Rechts | 6 Monate ab Empfang der Benachrichtigung, danach erlischt es | Ausländer- und Passamt, PFZG Art. 37 Abs. 3 |
| Ersatzanstellung: Gesuchsfrist | 6 Monate, nachdem die Stelle frei geworden ist | Ausländer- und Passamt, PFZG Art. 21 |
| Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz | frühestens nach 3 Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt | PFZG Art. 20 Abs. 2 |
| Überprüfung des Mittelnachweises bei Nichterwerbstätigen | nach 2 Jahren möglich | Ausländer- und Passamt, PFZG Art. 22 Abs. 2 |
| Anmeldung nach dem Zuzug | 8 Tage ab der Einreise, persönlich | Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde, anschließend Ausländer- und Passamt |
| Ummeldung innerhalb Liechtensteins | 8 Tage nach dem Wechsel der Gemeinde oder der Adresse | Einwohnerkontrolle |
| Anmeldung bei einer Krankenkasse | 3 Monate ab Beginn der Versicherungspflicht | anerkannte Krankenkasse; sonst Zuweisung durch das Amt für Gesundheit |
| Vorbesitz des Umzugsguts | mindestens 6 Monate im Zollausland benutzt | Schweizer Zoll (BAZG), Formular 18.44 Ziff. 3a |
| Übersiedlungsgut einführen | spätestens 2 Jahre ab dem Datum der Wohnsitzverlegung | Schweizer Zoll, Formular 18.44 Ziff. 4 |
| Nachsendungen anmelden | bei der ersten Einfuhr auf separater Liste, spätestens innerhalb von 2 Jahren | Schweizer Zoll, Formular 18.44 Ziff. 5 |
| Nachfrist bei einem Einfuhrhindernis | 3 Monate nach dem Wegfall des Hindernisses | Schweizer Zoll, Formular 18.44 Ziff. 5 |
| Abfertigungsfenster für Übersiedlungsgut | nur an Werktagen, Zeiten je Zollstelle verschieden | Zollstellen zu den Veranlagungszeiten für Handelswaren |
| Fahrzeug, das weniger als 6 Monate genutzt wurde | höchstens 2 Jahre unverzollte Nutzung mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) | Schweizer Zoll |
| Hund: Kennzeichnung durch den Tierarzt | spätestens 3 Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor der Weitergabe | Tierarzt, Hundegesetz Art. 10 Abs. 1 |
| Hund: Registrierung in der Datenbank | 10 Tage ab der Kennzeichnung | Tierarzt an den vom Amt bezeichneten Datenbankbetreiber, HG Art. 10 Abs. 2 |
| Hund: Adressänderung oder Erwerb melden | 10 Tage | Gemeindeverwaltung und Datenbankbetreiber, HG Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 5 |
| Leinen- und Maulkorbpflicht bei Listenhunden | ab Vollendung des 9. Lebensmonats | Hundeverordnung Art. 3 Abs. 3 |
| Wartefrist nach der Tollwut-Erstimpfung | 21 Tage vor der Reise; Erstimpfung frühestens mit 12 Wochen | Tierarzt; EU-Regeln für Heimtiere |
Quellen: Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348, Fassung 01.01.2026) Art. 20, 21, 22 und 37; Personenfreizügigkeitsverordnung (PFZV, LGBl. 2009 Nr. 350, Fassung 01.01.2024) Art. 28; Ausländer- und Passamt (Meldepflichten, Stand 13.05.2024; Auslosung, Stand 30.07.2026; ordentliche Vergabe); Amt für Gesundheit (Stand 03.07.2026); Formular 18.44 des Schweizer Zolls (Ausgabe 01.2022) Ziff. 3 bis 6; BAZG, FAQ Umzugsgut; Hundegesetz Art. 9 und 10, Hundeverordnung Art. 3; § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz. Abruf 08/2026.
Die Aufenthaltsbewilligung ist kontingentiert – und die Hälfte wird verlost
Das ist die Stelle, an der dieser Artikel unbequem werden muss: Ein deutscher Staatsangehöriger hat in Liechtenstein keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Wohnsitznahme. Das Personenfreizügigkeitsgesetz spricht von einer besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein, die sich aus den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens und den staatsvertraglichen Regelungen mit der Schweiz ergibt. Auf dieser Grundlage darf die Regierung Höchstzahlen für Bewilligungen festlegen. Ohne Bewilligung ist der Zuzug rechtlich nicht möglich, und der Umzugstermin lässt sich erst planen, wenn sie vorliegt.
Das Gesetz kennt fünf Bewilligungsarten: die Bewilligung in Briefform, die Kurzaufenthaltsbewilligung (L), die Aufenthaltsbewilligung (B), die Daueraufenthaltsbewilligung (D) und die Niederlassungsbewilligung (C). Für einen Umzug im üblichen Sinn geht es um die B-Bewilligung: Sie berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu fünf Jahren, sofern der vorgesehene Aufenthalt länger als ein Jahr dauert; das Ausländer- und Passamt formuliert es als Wohnsitznahme von mehr als zwölf Monaten.
Der ordentliche Weg – mit einem harten Filter für Erwerbstätige
Für Erwerbstätige verlangt das Gesetz zweierlei. Erstens einen mehr als einjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit angemessenem Beschäftigungsgrad – oder, bei Selbstständigen, die Erfüllung der berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen. Zweitens, und das ist die Hürde, die viele nicht auf dem Schirm haben: Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist. Das Ausländer- und Passamt beschreibt den Geltungsbereich entsprechend – es geht um Personen, die in Liechtenstein erwerbstätig sind, nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnen und die Tätigkeit als Grenzgänger nicht ausüben können. Wer aus dem Grenzraum pendeln könnte, bekommt die Bewilligung also nicht.
Für Nichterwerbstätige gelten andere Voraussetzungen: die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss, und ein umfassender Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt. Der Mittelnachweis ist keine einmalige Angelegenheit – er kann nach zwei Jahren überprüft werden.
Über ein vollständiges Gesuch von EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden; der Entscheid ergeht durch die Regierung. Ein dritter Weg neben Gesuch und Auslosung ist die Ersatzanstellung: Wird eine Stelle frei, weil der bisherige Inhaber sich ins Ausland abmeldet, pensioniert wird oder stirbt, kann für ihre Besetzung eine Bewilligung erteilt werden – das Gesuch ist innert sechs Monaten einzureichen, sonst erhöht sich die Zahl der zu vergebenden beziehungsweise zu verlosenden Bewilligungen.
Das Auslosungsverfahren: 28 und 8 pro Jahr, zwei Stufen, ein Protokoll
Die Auslosung ist kein Kuriosum, sondern gesetzlich verankert: Unbeschadet der ordentlichen Bewilligungsverfahren werden an EWR-Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen auch im Auslosungsverfahren erteilt. Das Ausländer- und Passamt sagt, wie groß dieser Anteil ist: Die Hälfte der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen wird ausgelost. Verlost werden jährlich 28 Bewilligungen für erwerbstätige und 8 für nichterwerbstätige EWR-Bürger, in zwei Durchgängen im Frühling und im Herbst. Wie viele Auslosungen es pro Kalenderjahr gibt und wie die Quoten auf die beiden Bewerbergruppen verteilt werden, legt jeweils die Regierung fest.
Das Verfahren ist zweistufig – Vorauslosung und Schlussauslosung – und wird protokolliert; das Protokoll unterzeichnen der anwesende Landrichter und der Leiter des Ausländer- und Passamts. Teilnehmen kann nur, wer über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verfügt. Die Bewerbergruppen sind bindend: In der Gruppe „erwerbstätig" ist eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein vorausgesetzt und eine Erwerbstätigkeit im Ausland nicht zulässig; in der Gruppe „nicht erwerbstätig" ist umgekehrt jegliche Erwerbstätigkeit in Liechtenstein untersagt und eine im Ausland zulässig. Schweizer Staatsangehörige und Angehörige des Vereinigten Königreichs können an der Auslosung nicht teilnehmen – für sie gelten eigene Regelungen.
Das Bewerbungsfenster steht in der Verordnung: Bei einer Auslosung pro Jahr läuft es vom 1. bis 31. Januar, bei zwei Auslosungen vom 1. bis 28. Februar und vom 1. bis 31. August. Für den Durchgang, der zum Stand dieses Artikels läuft, nennt das Amt die Eingabefrist 1. bis 31. August 2026, die Vorauslosung am 4. September 2026 und die Schlussauslosung am 6. November 2026. Diese Termine sind eine Momentaufnahme – prüfen Sie sie vor einer Bewerbung beim Ausländer- und Passamt nach.
| Posten | Betrag | Anmerkung |
|---|---|---|
| Teilnahme an der Vorauslosung | CHF 100.– | je Teilnahme, vor der Auslosung zu entrichten |
| Teilnahme an der Schlussauslosung | CHF 500.– | fällt zusätzlich an, wenn Sie in die Schlussauslosung kommen |
| Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | CHF 1'060.– | bei positivem Entscheid der Regierung, Gebührenverordnung Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c |
| Negativer Entscheid | CHF 80.– | Gebührenverordnung Art. 14 Abs. 1 |
| Kostenvorschuss | CHF 80.– | Gebührenverordnung Art. 7 |
Wer gewinnt, hat es damit noch nicht geschafft, sondern muss handeln: Das durch Auslosung erworbene Recht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar, und es erlischt, wenn es nicht innert einer Frist von sechs Monaten ab Empfang der Benachrichtigung wahrgenommen wird. Genau in dieses halbe Jahr fällt der ganze Umzug – Wohnungssuche, Zolltermin, Transport. Als Teilnahmevoraussetzungen nennt das Gesetz außerdem die EWR-Staatsangehörigkeit, die fristgerechte Einreichung vollständiger Gesuchsformulare, den Verzicht auf Mehrfachbewerbungen und die rechtzeitige Gebühreneinzahlung; ausgeschlossen wird, wer falsche Angaben macht, wer einem Einreiseverbot unterliegt oder bei wem eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit vorliegt.
Zwei Zahlen, die Sie nirgends finden werden – auch hier nicht. Belegt sind die verlosten 28 und 8 sowie der Satz, dass die Hälfte der zu erteilenden Bewilligungen ausgelost wird. Eine Gesamtzahl der jährlich erteilten Bewilligungen nennen wir nicht: Sie wäre eine Rechnung, keine Quellenangabe – die Quoten legt die Regierung fest, und ihre Beschlüsse liegen uns nicht im Volltext vor. Ebenso wenig nennen wir Bewerberzahlen oder eine Gewinnwahrscheinlichkeit. Wer Ihnen eine solche Quote vorrechnet, hat sie geschätzt.
Zuständig für alles in diesem Abschnitt ist das Ausländer- und Passamt (APA). Fragen zum Verfahren gehören dorthin und nicht zu einem Umzugsunternehmen: DELTA Umzüge organisiert den Transport, nicht Ihre Bewilligung. Was wir daraus für die Zusammenarbeit ableiten, ist die Reihenfolge – wir halten den Termin frei, sobald der Entscheid da ist, statt vorher zu disponieren.
Quellen: Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348, Fassung 01.01.2026) Art. 9, 10, 19, 20, 21, 22, 37 und 38; Personenfreizügigkeitsverordnung (PFZV, LGBl. 2009 Nr. 350, Fassung 01.01.2024) Art. 23 bis 28; Ausländer- und Passamt, Vergabe der Aufenthaltsbewilligung B (Bearbeitungsdauer, Gebühren nach der Gebührenverordnung LGBl. 2011 Nr. 440) sowie Auslosung der Aufenthaltsbewilligung B für erwerbstätige und für nichterwerbstätige EWR-Bürger (Stand 30.07.2026). Abruf 08/2026.
Übersiedlungsgut: das Formular 18.44 beim Schweizer Zoll
Das amtliche Formular heißt 18.44 „Zollveranlagung von Übersiedlungsgut (Umzugsgut)"; als gesetzliche Grundlage nennt es Artikel 14 der Zollverordnung. Sein erster Satz ist die gute Nachricht: Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.
Dass dieses Schweizer Formular für einen Umzug nach Liechtenstein gilt, steht auf dem Formular selbst nicht – dort ist durchgehend von „Zollausland" und „Zollgebiet" die Rede, nicht von „Ausland" und „Schweiz". Genau daraus ergibt es sich: Liechtenstein ist Bestandteil des schweizerischen Zollgebiets, dort gilt die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung, und das Zollgesetz zählt die Zollanschlussgebiete ausdrücklich zum Zollgebiet. Die Seiten des Schweizer Zolls heißen „Umzug in die Schweiz" und erwähnen Liechtenstein an keiner Stelle; die Anwendbarkeit folgt aus dem Zollvertrag, nicht aus einem Hinweis der Behörde.
Drei Bedingungen für die Abgabenfreiheit
- Sie sind zuziehende Person: Sie verlegen Ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet. Genau diesen Wortlaut verwendet das Formular – nicht „aus dem Ausland in die Schweiz".
- Die Sachen wurden mindestens sechs Monate im Zollausland zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung benutzt.
- Die Sachen sind zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt – nicht zum Verkauf und nicht für Dritte.
Die Sechs-Monats-Regel ist dabei keine Formalie, sondern entscheidet Position für Position: Was Sie kurz vor dem Umzug neu gekauft haben, ist kein Übersiedlungsgut und wird regulär veranlagt. Solche Stücke gehören auf der Inventarliste an den Schluss, unter die Überschrift „zu veranlagende Waren".
Was der Zollstelle vorzulegen ist
Verzeichnis der einzuführenden Waren
Globale Angaben genügen, etwa „xx Kartons Bücher, xx Kartons Kleider, xx Kartons Geschirr". Nachsendungen kommen auf eine separate Liste, Waren ohne Abgabenbefreiung an den Schluss unter der Überschrift „zu veranlagende Waren". Waren mit Einfuhrbeschränkungen – alkoholische Getränke, Waffen und Ähnliches – sind gesondert und detaillierter aufzuführen.
Aufenthaltspapier – für Sie nicht
Das Formular verlangt ein schweizerisches Aufenthaltspapier, nimmt davon aber Zuziehende aus EU- und EFTA-Staaten ausdrücklich aus. Als deutsche Staatsangehörige legen Sie es also nicht vor.
Nachweis der Wohnsitzverlegung
Für EU- und EFTA-Bürger nennt der Zoll Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Abmeldebestätigung im Abgangsland. Die Zollstelle kann zusätzlich eine Anmeldebestätigung der Wohnortsgemeinde verlangen.
Nachweis über Erwerb oder Miete einer Wohnung
Ausdrücklich in der Liste der vorzulegenden Unterlagen. Ohne Wohnung im Zielland fehlt dem Antrag also ein Beleg – das verzahnt Wohnungssuche und Zolltermin.
Ausländischer Zulassungsschein
Nur wenn ein Beförderungsmittel dabei ist. Für das Auto beginnt hier die Kette, die beim Amt für Strassenverkehr endet.
Der Antrag selbst, im Doppel
Der Antrag auf Abgabenbefreiung ist anlässlich der Einfuhr im Formular „Antrag/Zollanmeldung für Übersiedlungsgut" in doppelter Ausfertigung zu stellen.
Mengen, Fristen und Sonderfälle
Für Haushaltsvorräte und Tabakwaren verlangt das Formular „übliche Art und Menge" – eine Zahl nennt es dafür nicht. Für alkoholische Getränke nennt es sie sehr wohl: höchstens 200 Liter bis 25 Volumenprozent und höchstens 12 Liter über 25 Volumenprozent. Das sind Mengen für Übersiedlungsgut, nicht die Freimengen des Reiseverkehrs. Auf der Inventarliste genügen sonst globale Angaben wie „xx Kartons Bücher" – Waren mit Einfuhrbeschränkungen, also etwa Alkohol oder Waffen, sind gesondert und detaillierter aufzuführen.
Die Einfuhr muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen, das heißt spätestens innerhalb von zwei Jahren ab deren Datum. Nachsendungen sind bereits bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste anzumelden; verhindert ein Hindernis die rechtzeitige Einfuhr, kann die Abgabenbefreiung nach dessen Wegfall noch innerhalb von drei Monaten gewährt werden. Für die Ausstattung einer Zweitwohnung gilt dieselbe Behandlung wie für Übersiedlungsgut – ausgenommen sind allerdings Fahrzeuge und Tiere. Und bleiben Zweifel, kann die Zollstelle provisorisch veranlagen, die Einfuhrabgaben sicherstellen und die fehlenden Nachweise innerhalb einer Frist nachfordern.
Der Termin ist Teil der Zollplanung. Die Veranlagung von Übersiedlungsgut ist ausdrücklich zeitlich beschränkt: Sie wird nur an Werktagen und nur während der Veranlagungszeiten für Handelswaren vorgenommen. Wie diese Zeiten liegen, sagt das Formular nicht – sie hängen von der Zollstelle ab, und einige öffnen zusätzlich am Samstagvormittag. Fragen Sie die Zeiten Ihrer Einreisezollstelle vor dem Umzugstag ab. Unberührt bleiben außerdem Einfuhrbeschränkungen und -verbote wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheits-, tierseuchen- und sicherheitspolizeilicher Art sowie der Pflanzen- und Artenschutz.
Praktisch übernimmt DELTA Umzüge das Zolldossier für Sie: Wir stellen das Formular 18.44 in doppelter Ausfertigung zusammen, führen die Inventarliste in der Form, die der Zoll erwartet, und legen den Transporttermin so, dass er ins Abfertigungsfenster fällt. Verbindlich ist am Ende die Auskunft der zuständigen Zollstelle.
Quellen: Formular 18.44 „Zollveranlagung von Übersiedlungsgut (Umzugsgut)", Ausgabe 01.2022, Ziff. 1 bis 9 (Rechtsgrundlage Art. 14 der Zollverordnung, SR 631.01); BAZG, FAQ Umzugsgut und Vorgehen beim Umzug (Nachweise für EU- und EFTA-Bürger, Abfertigungszeiten); Zollvertrag vom 29.03.1923 Art. 1 und 4; Zollgesetz SR 631.0 Art. 3. Abruf 08/2026.
Acht Tage, zwei Stellen: Einwohnerkontrolle und Ausländer- und Passamt
Die Vorschrift des Ausländer- und Passamts ist knapp und präzise: Wer eine Zusicherung oder ein Visum für eine Bewilligung besitzt, die zum Aufenthalt mit Wohnrecht in Liechtenstein berechtigt – mit oder ohne Erwerbstätigkeit –, hat sich binnen acht Tagen ab der Einreise persönlich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle und anschließend beim Ausländer- und Passamt anzumelden.
Drei Dinge stecken in diesem Satz, die man leicht überliest. Erstens die Reihenfolge: erst die Gemeinde, dann das Amt. Zweitens das persönliche Erscheinen – dieser Termin lässt sich nicht delegieren. Und drittens die Voraussetzung: Die Pflicht trifft Personen, die eine Zusicherung oder ein Visum bereits besitzen. Die Meldefrist läuft also nicht einfach mit der Ankunft an, sie ist der letzte Schritt eines Verfahrens, das lange vorher begonnen hat. Wer ohne Bewilligung einreist, hat kein Fristproblem, sondern ein Bewilligungsproblem.
Dieselbe Acht-Tage-Frist begleitet Sie danach weiter: Auch die Verlegung des Aufenthalts in eine andere Gemeinde des Landes und jede Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde sind der zuständigen Einwohnerkontrolle binnen acht Tagen zu melden. Auf deutscher Seite läuft parallel § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz: Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde ab. Diese Abmeldebestätigung ist doppelt nützlich – der Schweizer Zoll akzeptiert sie als Nachweis der Wohnsitzverlegung.
Quellen: Ausländer- und Passamt, Meldepflichten bei Zuzug aus dem Ausland und Ummeldung im Inland (Stand 13.05.2024); Formular 18.44 des Schweizer Zolls (Abmeldebestätigung als Nachweis); § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz. Abruf 08/2026.
Krankenversicherung: obligatorisch, drei Monate Zeit, freie Kassenwahl
Der Grundsatz steht in einem Satz beim Amt für Gesundheit: Die Krankenversicherung in Liechtenstein ist obligatorisch. Ihr unterstehen grundsätzlich alle Personen, die im Land ihren Wohnsitz haben oder dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Pflicht beginnt mit der Geburt, mit der Wohnsitznahme in Liechtenstein oder mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Land – und jede Person muss individuell versichert sein. Ein Familientarif, der alle mitträgt, ist damit nicht der Ausgangspunkt.
Das System hat zwei Zweige: die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und die obligatorische Krankengeldversicherung. Um die erste kümmern Sie sich selbst, um die zweite in aller Regel Ihr Arbeitgeber – sie betrifft alle über 15-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung im Land tätig sind, dazu Elterngeldbeziehende. Der Arbeitgeber muss sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses abschließen und ihre Durchführung sicherstellen. Ausgenommen sind unregelmäßig Beschäftigte mit durchschnittlich weniger als acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber sowie kurzfristig Beschäftigte mit einem auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis.
Für Sie handlungsleitend ist die Frist: innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse zum Eintritt anmelden. Die Wahl der Krankenkasse ist frei. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anmeldung, weist das Amt für Gesundheit die versicherungspflichtige Person einer Krankenkasse zu. Das ist ausdrücklich als Sicherstellung des Versicherungsschutzes gedacht und keine Sanktion – was Sie verlieren, ist nicht Geld, sondern die Wahl.
Für den Übergang aus Deutschland gilt die europäische Koordinierung: Liechtenstein wendet gegenüber EU- und EWR-Staaten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an, gegenüber der Schweiz das EFTA-Abkommen, die sogenannte Vaduzer Konvention. Der EU-Grundsatz dazu lautet, dass für Sie in der Regel nur das Recht eines Landes gilt und Sie nur dort Beiträge zahlen. Wann genau Ihre deutsche Mitgliedschaft endet, hängt vom Einzelfall ab – klären Sie das mit Ihrer Kasse, bevor Sie sich abmelden. Zu Prämien, Selbstbehalten und Kostenbeteiligungen nennen wir hier bewusst keine Zahlen.
Quellen: Amt für Gesundheit, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (Stand 03.07.2026) und Übersicht Krankenversicherung (Stand 02.07.2026); Your Europe, Sozialversicherung im Ausland (zuletzt überprüft 06.03.2025). Abruf 08/2026.
Wer zahlt AHV-Beiträge, und woher kommt die Versichertennummer?
Die Liechtensteinische AHV-IV-FAK in Vaduz führt als beitragspflichtig zwei Gruppen auf, und die erste überrascht viele: nichterwerbstätige Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben – und Personen, die im Land eine Erwerbstätigkeit ausüben; dazu kommen ins Ausland Entsandte unter Bedingungen. Wer über die Auslosung in der Bewerbergruppe „nicht erwerbstätig" zuzieht, etwa als Rentner, wird also beitragspflichtig. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern gehört in die Kalkulation, bevor Sie sich bewerben.
Die AHV-Nummer ist bewusst nichtssagend aufgebaut: eine willkürlich zugewiesene Zahl zwischen vier und zwölf Stellen, ohne Prüfziffer und ohne Sonderzeichen, vollständig anonym und dennoch eindeutig einer Person zugeordnet. Sie wird möglichst früh zugeteilt und bleibt lebenslang unveränderlich, auch bei einer Namensänderung. Erzeugt wird sie grundsätzlich über die Meldung der Beschäftigten des Arbeitgebers – Erwerbstätige müssen dafür also nichts selbst anstoßen. Versicherte erhalten einen Versichertenausweis mit Nummer, Namensangaben und Geburtsdatum. Für Nichterwerbstätige beziffert die Anstalt die Beiträge an AHV, IV und FAK inklusive Verwaltungskostenbeiträgen auf jährlich 368.55 bis 12’285.00 Franken. Bemessen werden sie nach Vermögen und Renteneinkommen, für das ein Faktor von 3 angesetzt wird — wo Sie innerhalb der Spanne landen, hängt also an Ihren Verhältnissen und nicht an einem Tarif.
Quellen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK, Beitragspflicht, AHV-Nummer / Versicherten-Nr. und AHV-Ausweis. Abruf 08/2026.
Das Auto: liechtensteinische Zulassung gegen Schweizer Zollpapiere
Am mitgebrachten Fahrzeug lässt sich der Zollvertrag im Kleinen studieren. Zugelassen wird es beim liechtensteinischen Amt für Strassenverkehr in Vaduz – aber die beiden Papiere, ohne die dort nichts geht, stellt der Schweizer Zoll aus. Das Merkblatt des Amts verlangt im Original unter anderem den Prüfungsbericht vom Zoll (Form. 13.20 A) mit Zollstempel und den Einfuhr-Zollausweis (Form. 11.08) beziehungsweise das Exemplar 8 des Einheitsdokuments, quittiert oder mit Zoll- beziehungsweise Mehrwertsteuer-Quittung. Wer die Reihenfolge vertauscht und zuerst zum Amt fährt, steht ohne Zulassung da. Zollseitig gilt außerdem: Das Fahrzeug muss direkt bei der Einfuhr angemeldet werden.
Dazu kommen die technischen Unterlagen: ein Versicherungsnachweis, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC), bei bereits zugelassenen Fahrzeugen ein amtliches Dokument mit dem Datum der ersten Inverkehrsetzung und – altersabhängig – ein Abgas-Wartungsdokument. Fehlt die COC-Bescheinigung, sind die technischen Daten und eine Bestätigung beizubringen, dass das Fahrzeug die bei seiner ersten Inverkehrsetzung geltenden liechtensteinischen Abgas- und Geräuschvorschriften einhält. Die Einzelprüfung findet nach Terminvereinbarung statt; die Unterlagen gehen vorab per E-Mail an das Amt.
CO₂-Sanktionen seit dem 1. Januar 2024. Für Personen- und Lieferwagen gelten neue CO₂-Sanktionen. Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge, die mehr als zwölf Monate vor der Zollanmeldung im Ausland zugelassen waren – sowie Fahrzeuge, die mehr als sechs Monate vor der Zollanmeldung im Ausland zugelassen waren und mehr als 5.000 Kilometer auf dem Zähler haben, was per Fotonachweis zu belegen ist. Für einen klassischen Umzug mit dem eigenen Bestandsfahrzeug ist das die entscheidende Ausnahme.
Ein Fahrzeug, das Sie weniger als sechs Monate genutzt haben, zählt nicht zum Übersiedlungsgut. Nach Auskunft des Schweizer Zolls kann es dann mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) während höchstens zwei Jahren ab dem ersten Einreisetag unverzollt benutzt werden. Eine eigene Tages- oder Monatsfrist für die Ummeldung nach dem Zuzug nennt das Amt für Strassenverkehr auf den ausgewerteten Seiten nicht – wir behaupten deshalb keine.
Zwei praktische Punkte zum Schluss. Die Motorfahrzeugsteuer beruht auf dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer vom 14. September 1994; Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Gesamtgewicht des Fahrzeugs, also Leergewicht plus maximale Zuladung, während Motorräder und Kleinmotorräder nach Hubraum besteuert werden. Beträge nennen wir nicht, sie stehen in keiner der ausgewerteten Primärquellen. Und: Geschäftsfälle lassen sich beim Amt auf dem Postweg abwickeln – sie werden am Tag des Posteingangs bearbeitet und per A-Post versendet, die Unterlagen kommen in der Regel einen Arbeitstag später zurück. Die Kontrollschilder werden bei der Erstzuteilung im Zufallsprinzip vergeben und portofrei zugestellt; ein Wunschkennzeichen ist hier also nicht der Regelfall.
Quellen: Amt für Strassenverkehr, Merkblatt Fahrzeugimport (Form. 13.20 A, Form. 11.08, COC, CO₂-Sanktionen ab 01.01.2024), Fahrzeugzulassung (Stand 19.06.2026) und Steuern (Stand 04.11.2025, Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer vom 14.09.1994); BAZG, FAQ Umzugsgut (Anmeldung bei der Einfuhr, Formular 15.30). Abruf 08/2026.
Hund oder Katze mitnehmen: Einreise, Meldung bei der Gemeinde, Rasseliste
Für die Einreise ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständig, Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. Für den Grenzübertritt nach und zwischen den EU-Ländern ist im Regelfall ein Heimtierausweis ausreichend; er weist die eindeutige Identifizierung von Hund, Katze oder Frettchen und die vorschriftskonformen Tollwut-Schutzimpfungen nach, im Bedarfsfall kommen weitere Befunde und Atteste hinzu. Das Auswärtige Amt bestätigt es für Liechtenstein: Haustiere können mit dem EU-Heimtierausweis als Nachweis von Mikrochip und gültiger Tollwutimpfung eingeführt werden. Nach den EU-Regeln bedeutet das im Detail: Erstimpfung frühestens im Alter von zwölf Wochen, danach 21 Tage Wartefrist vor der Reise, und bis zu fünf Tiere pro Person ohne Zusatznachweis. Bemerkenswert und passend zum Rest dieser Seite: Auch veterinärrechtlich orientiert sich Liechtenstein an der Schweiz – das eigene Amt verweist für umfassende Informationen auf das schweizerische Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Nach dem Zuzug: Meldung bei der Gemeinde, Haftpflicht und Hundesteuer
Das liechtensteinische Hundegesetz verlangt, dass jeder Hund im Alter von mehr als drei Monaten vom Halter der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde gemeldet wird. Bei dieser Meldung sind der Hundeausweis und der Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung vorzulegen – die Versicherung ist also Pflicht, nicht Empfehlung. Für jeden mehr als drei Monate alten Hund, den ein Einwohner der Gemeinde hält, ist zudem eine Hundesteuer zu entrichten; Beträge nennen wir nicht, sie stehen nicht in den ausgewerteten Quellen.
Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Tierarzt spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall aber vor der Weitergabe, auf Kosten des Halters. Der Tierarzt meldet die Kennzeichnungsdaten innerhalb von zehn Tagen an den Datenbankbetreiber, den das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bezeichnet. Dieselbe Zehn-Tage-Frist gilt später für Änderungen: Name oder Adresse, Veräußerung, Erwerb, Tod oder Verlust eines über drei Monate alten Hundes sind der Gemeindeverwaltung und dem Datenbankbetreiber zu melden. Und auch hier zeigt sich die Verzahnung mit der Schweiz: Die Einzelheiten der Kennzeichnung und Registrierung richten sich im Übrigen nach der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung.
Liechtenstein führt eine eigene Liste potentiell gefährlicher Hunde – mit 13 Rassen. Darauf stehen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espagnol, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire-Bullterrier und Tosa; gleichgestellt sind Hunde des Typs Pitbull, Kreuzungen mit diesen Rassen und Hunde, die ihnen äußerlich ähneln und deren andere Rassenzugehörigkeit sich nicht nachweisen lässt. Wer einen solchen Hund halten will, braucht vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen – Voraussetzungen sind unter anderem Handlungsfähigkeit, eine bestandene Sachkundeprüfung, keine Vorstrafen wegen Gewaltdelikten oder schwerwiegender Verstöße gegen das Tierschutzrecht und ein Herkunftsnachweis des Hundes. Wie die Behörde einen bereits vorhandenen Hund beim Zuzug behandelt, regelt der Gesetzestext nicht ausdrücklich; wir nehmen das Ergebnis deshalb nicht vorweg, sondern raten dringend, die Frage vor dem Umzug direkt mit dem Amt zu klären. Für diese Hunde gelten außerhalb umzäunter privater Grundstücke Leinen- und Maulkorbpflicht, und zwar ab Vollendung des neunten Lebensmonats; eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Unabhängig von der Rasse gilt eine allgemeine Leinenpflicht unter anderem auf Rad- und Waldwegen, in Naturschutzgebieten sowie auf Skipisten und Loipen; in Kirchen, auf Friedhöfen sowie in Spital- und Badeanlagen sind Hunde verboten, und die Gemeinden können weitere Anleingebote erlassen. Ärzte, Tierärzte, Polizei, Tierschutzorganisationen und Hundeausbildende sind verpflichtet, dem Amt Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat oder übermäßiges Aggressionsverhalten zeigt. Einen Namen für die Hundedatenbank nennen wir bewusst nicht – das Gesetz spricht nur vom Betreiber, den das Amt bezeichnet.
Quellen: Hundegesetz (HG, LGBl. 1992 Nr. 56, Fassung 01.01.2019) Art. 4, 6, 6a, 7, 9, 10 und 10a; Hundeverordnung (HV, LGBl. 2006 Nr. 284, Fassung 01.01.2019) Art. 3; Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Reisen mit Heimtieren (Stand 31.03.2026); Auswärtiges Amt (Stand 07.08.2026); Your Europe, Reisen mit Heimtieren (Seitendatum 23.04.2026). Abruf 08/2026.
Steuern: ein Doppelbesteuerungsabkommen, anwendbar seit 2013
Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen: unterzeichnet am 17. November 2011, in Kraft seit dem 19. Dezember 2012 und anwendbar ab dem 1. Januar 2013; im liechtensteinischen Landesgesetzblatt geführt als LGBl. 2012 Nr. 416. Mehr sagt dieser Artikel dazu bewusst nicht. Zuteilung einzelner Einkunftsarten, Ansässigkeit und Grenzgängerfragen sind Beratungsgebiet, im Umzugsjahr überlagern sich zwei Steuerjahre, und die Abkommensinhalte haben wir nicht am Vertragstext geprüft. Lassen Sie Ihre persönliche Steuersituation vor dem Umzug klären.
Quelle: Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein, Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen und TIEA (Stand 21.07.2026); Lilex, LGBl. 2012 Nr. 416. Abruf 08/2026. Für Ihren Einzelfall gehört das in eine steuerliche Beratung.
Kosten: ab-Preise für den Transport, Gebühren in Franken
Der Transport läuft über die Straße und ist der überschaubare Teil: Ein Wohnungsumzug startet ab 1.200 € für 1 bis 2 Zimmer, ab 2.500 € für 3 bis 4 Zimmer und ab 3.900 € für ein Haus. Den größten Einfluss hat Ihr Volumen; dazu kommen Entfernung, Stockwerk, Halteverbot an beiden Adressen und der gewünschte Verpackungsumfang. Die Zollabfertigung weisen wir als eigene Position aus, damit Sie sehen, was daran hängt. Auch kleine Volumen fahren dabei im Exklusivtransport – Ihr Hausstand bleibt unter sich und fährt ohne Umschlag direkt an die neue Adresse. Ihr individuelles Angebot erhalten Sie in 24 Stunden über unsere Seite Umzug Liechtenstein. Wie sich Umzugspreise grundsätzlich zusammensetzen, zeigt der Artikel Umzugskosten: Was kostet ein Umzug?.
Rechnen Sie zweitens mit den Gebühren des Verfahrens, und zwar in Franken: CHF 100.– für die Teilnahme an der Vorauslosung und CHF 500.– für die Schlussauslosung, im ordentlichen Verfahren CHF 1'060.– bei einem positiven Entscheid, CHF 80.– bei einem negativen und CHF 80.– als Kostenvorschuss. Die vollständige Aufstellung steht oben im Abschnitt zur Bewilligung. Dazu kommen die laufenden Posten des Alltags, die jeder Zuzug mit sich bringt: die individuelle Krankenversicherung, die AHV-Beiträge, bei einem Fahrzeug die Motorfahrzeugsteuer und bei einem Hund die Hundesteuer. Für keinen dieser Posten nennen wir eine Zahl – die zuständigen Stellen weisen auf den ausgewerteten Seiten keine aus, und geschätzte Beträge wären in einem Guide mit Quellenapparat ein Fremdkörper.
Ein Preisniveau für Liechtenstein können wir nicht angeben. Anders als für die übrigen Zielländer gibt es keine vergleichbare Zahl: Der Eurostat-Datensatz zu den Preisniveauindizes der Konsumausgaben privater Haushalte führt den Ländercode für Liechtenstein zwar, enthält aber für keinen Jahrgang von 2014 bis 2025 einen Wert. Den Schweizer Wert übernehmen wir dafür ausdrücklich nicht: Zollunion und gemeinsame Währung begründen keinen gemeinsamen Verbraucherpreisindex, und eine Schätzung ist keine Quelle.
Quellen: ab-Preise identisch zur Landingpage /umzug-liechtenstein; Ausländer- und Passamt (Gebühren nach der Gebührenverordnung LGBl. 2011 Nr. 440); Eurostat, Preisniveauindizes (Datensatz tec00120, Datenstand 09.07.2026, Zelle für Liechtenstein durchgehend leer). Abruf 08/2026.
Ihr Zeitplan für den Auslandsumzug
Anders als bei den meisten Zielen beginnt dieser Zeitplan nicht mit dem Transport, sondern mit einem Verfahren, dessen Kalender andere bestimmen. Die Reihenfolge unten ist deshalb eine geordnete Abfolge und keine lose Liste.
- Vor allem anderen
Die Bewilligungsfrage klären. Prüfen Sie, ob der ordentliche Weg offensteht – für Erwerbstätige nur, wenn eine Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist – oder ob die Auslosung der richtige Weg ist. Bewerbungsfenster und Termine stehen beim Ausländer- und Passamt; im laufenden Durchgang läuft die Eingabefrist vom 1. bis 31. August 2026. Erst wenn der Entscheid vorliegt, ist ein Umzugstermin planbar.
- 3 Monate vorher
Wohnung suchen – der Nachweis über Erwerb oder Miete gehört zu den Zollunterlagen. Umzugsangebot einholen. Mit der deutschen Krankenkasse besprechen, ab wann Liechtenstein zuständig wird. Kommt ein Tier mit, jetzt den Tierarzttermin für Mikrochip und Tollwutimpfung legen: Erstimpfung frühestens mit zwölf Wochen, danach 21 Tage Wartefrist. Steht Ihr Hund auf der liechtensteinischen Liste, jetzt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ansprechen.
- 4 Wochen vorher
Das Zolldossier vorbereiten: Warenverzeichnis mit globalen Angaben, Nachsendungen auf separater Liste, nicht qualifizierende Waren am Schluss. Nachweise der Wohnsitzverlegung zusammenstellen – Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Abmeldebestätigung – und das Formular 18.44 in doppelter Ausfertigung vorbereiten. Beim Fahrzeug Zulassungsschein, COC-Bescheinigung und den Nachweis der ersten Inverkehrsetzung bereitlegen.
- Umzugswoche
Abmeldung bei der deutschen Meldebehörde, Übergabe der alten Wohnung, Verladung und Fahrt über die Straße. Der Zolltermin muss auf einen Werktag fallen und in die Veranlagungszeiten der Einreisezollstelle passen. Ein mitgeführtes Fahrzeug wird direkt bei der Einfuhr angemeldet – die Papiere Form. 13.20 A und Form. 11.08 brauchen Sie danach noch.
- Erste acht Tage
Persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde anmelden, anschließend beim Ausländer- und Passamt. Diese Reihenfolge ist vorgegeben. Einen mitgebrachten Hund von mehr als drei Monaten bei der Gemeindeverwaltung melden – mit Hundeausweis und Haftpflichtnachweis.
- Erste drei Monate
Eine anerkannte Krankenkasse wählen und sich dort zum Eintritt anmelden; die Wahl ist frei, die Frist beträgt drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht. Das Fahrzeug beim Amt für Strassenverkehr zulassen, sobald die Schweizer Zollpapiere vorliegen. Bei Erwerbstätigkeit entsteht die AHV-Nummer in der Regel über die Meldung des Arbeitgebers.
- Danach
Nachsendungen innerhalb von zwei Jahren ab der Wohnsitzverlegung einführen – angemeldet sind sie bereits. Bei Nichterwerbstätigen kann der Mittelnachweis nach zwei Jahren überprüft werden. Und wer im Land umzieht, hat wieder acht Tage Zeit, das der Einwohnerkontrolle zu melden.
Checklisten: vor dem Umzug & nach der Ankunft
Vor dem Umzug
- Zuerst die Bewilligungsfrage klären: ordentliches Gesuch beim Ausländer- und Passamt oder Teilnahme an der Auslosung. Ohne Zusicherung oder Visum lässt sich weder die Anmeldung erledigen noch ein Umzugstermin festlegen
- Bei der Auslosung auf die Formalien achten: richtige Bewerbergruppe, vollständige Gesuchsformulare im Bewerbungsfenster, rechtzeitige Gebühreneinzahlung und keine Mehrfachbewerbung – jeder dieser Punkte ist eine Teilnahmevoraussetzung
- Die Sechs-Monats-Regel gegen die Umzugsliste halten: Was Sie weniger als sechs Monate benutzt haben, ist kein Übersiedlungsgut und wird regulär veranlagt
- Warenverzeichnis erstellen: globale Angaben genügen, Nachsendungen auf eine separate Liste, nicht qualifizierende Waren an den Schluss als „zu veranlagende Waren"
- Alkoholvorräte prüfen: höchstens 200 Liter bis 25 Volumenprozent und höchstens 12 Liter darüber; Haushaltsvorräte und Tabakwaren in üblicher Art und Menge
- Nachweise für den Zoll bereitlegen: Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Abmeldebestätigung sowie den Nachweis über Erwerb oder Miete der Wohnung – und das Formular 18.44 in doppelter Ausfertigung
- Den Umzugstermin auf einen Werktag legen und die Veranlagungszeiten der konkreten Einreisezollstelle vorher abfragen
- Beim Fahrzeug die Reihenfolge festlegen: erst die Zollabfertigung, dann das Amt für Strassenverkehr. Zulassungsschein, COC-Bescheinigung und einen Nachweis über das Datum der ersten Inverkehrsetzung bereitlegen
- Beim Hund vorab klären: Mikrochip, EU-Heimtierausweis und Tollwutimpfung – Erstimpfung frühestens mit zwölf Wochen, danach 21 Tage Wartefrist. Steht Ihr Hund auf der liechtensteinischen Liste, vor dem Umzug das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ansprechen
- Mit der deutschen Krankenkasse klären, ab wann Liechtenstein zuständig wird, und Schweizer Franken für die Gebühren der Landesverwaltung einplanen
Nach der Ankunft
- Innerhalb von acht Tagen ab der Einreise persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde und anschließend beim Ausländer- und Passamt anmelden
- In Deutschland innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden
- Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht eine anerkannte Krankenkasse wählen und sich dort anmelden
- Das Fahrzeug beim Amt für Strassenverkehr anmelden – mit dem Prüfungsbericht Form. 13.20 A mit Zollstempel und dem Einfuhr-Zollausweis Form. 11.08 im Original
- Die AHV-Situation klären: Erwerbstätige bekommen die Versichertennummer in der Regel über die Meldung des Arbeitgebers, Nichterwerbstätige mit Wohnsitz sind selbst beitragspflichtig
- Einen Hund von mehr als drei Monaten bei der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde melden und dabei Hundeausweis und Haftpflichtnachweis vorlegen
- Nachsendungen innerhalb von zwei Jahren ab der Wohnsitzverlegung einführen – angemeldet sind sie bereits über die separate Liste der ersten Einfuhr
- Bei einem späteren Wechsel der Gemeinde oder der Adresse innerhalb Liechtensteins wieder die Acht-Tage-Frist bei der Einwohnerkontrolle beachten
Häufige Fehler beim Auslandsumzug nach Liechtenstein
Fehler 1: Den Umzugstermin buchen, bevor die Bewilligung vorliegt
Das ist der teuerste Fehler bei diesem Ziel. Die Meldepflicht setzt eine Zusicherung oder ein Visum voraus – die Frist läuft also nicht „einfach so" nach der Ankunft an, sondern erst, wenn die Bewilligung erteilt ist. Über ein vollständiges Gesuch von EWR-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen entschieden; wer stattdessen den Weg über die Auslosung geht, hängt an einem Kalender, den die Regierung festlegt. Planen Sie den Transport deshalb nach der Bewilligung, nicht davor.
Fehler 2: Aus der EWR-Mitgliedschaft auf Zollfreiheit schließen
Liechtenstein ist seit dem 1. Januar 1994 im Europäischen Wirtschaftsraum, aber die EFTA zählt unter „What is the EEA Not?" ausdrücklich die Zollunion zu dem, was das Abkommen nicht abdeckt. Eine Zollunion hat Liechtenstein trotzdem – mit der Schweiz, seit dem Zollvertrag von 1923. Ihr Hausrat wird deshalb angemeldet, und zwar beim Schweizer Zoll mit dem Formular 18.44. „EWR, also wie ein Umzug innerhalb der EU" ist die falsche Ableitung.
Fehler 3: Den Umzug auf ein Wochenende legen
Die Veranlagung von Übersiedlungsgut ist zeitlich beschränkt: Sie findet nur an Werktagen und nur während der Veranlagungszeiten für Handelswaren statt. Wie diese Zeiten liegen, hängt von der Zollstelle ab – einige öffnen zusätzlich am Samstagvormittag, verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Fragen Sie die Zeiten Ihrer Einreisezollstelle ab, bevor Sie den Umzugstag festlegen.
Fehler 4: Erst zum Amt für Strassenverkehr, dann zum Zoll
Das Merkblatt des Amts für Strassenverkehr verlangt für die Zulassung unter anderem den Prüfungsbericht vom Zoll (Form. 13.20 A) mit Zollstempel und den Einfuhr-Zollausweis (Form. 11.08). Beide Papiere stellt der Schweizer Zoll aus. Wer die Reihenfolge vertauscht, steht in Vaduz mit einem Fahrzeug da, das nicht zugelassen werden kann. Dazu kommt: Das Fahrzeug ist direkt bei der Einfuhr anzumelden.
Fehler 5: Nachsendungen erst später anmelden
Was nachkommt, muss schon bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste stehen. Die Zwei-Jahres-Frist ab der Wohnsitzverlegung ist großzügig, die Formvorschrift ist es nicht – eine Anmeldung, die erst mit der zweiten Sendung erfolgt, kommt zu spät. Verhindert ein Hindernis die rechtzeitige Einfuhr, kann die Abgabenbefreiung nach dessen Wegfall noch innerhalb von drei Monaten gewährt werden.
Fehler 6: Die drei Monate für die Krankenkasse verstreichen lassen
Die Krankenversicherung ist in Liechtenstein obligatorisch, und jede Person ist individuell zu versichern. Wer sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer anerkannten Kasse anmeldet, wird vom Amt für Gesundheit einer Kasse zugewiesen. Das ist ausdrücklich als Sicherstellung des Versicherungsschutzes gedacht und keine Sanktion – aber es nimmt Ihnen die freie Kassenwahl aus der Hand, die Ihnen bis dahin zusteht.
Praktische Tipps für die Vorbereitung und die ersten Wochen
Wohnungssuche. Hier müssen wir passen, und wir sagen lieber warum, als etwas zu erfinden: Ein liechtensteinisches Wohnungsportal ließ sich nicht belegen – die naheliegende Adresse führt auf die Website eines einzelnen Maklerbüros, ein Landesportal haben wir nicht gefunden, und die Schweizer Portale sind für Liechtenstein nicht als zuständig belegt. Wir nennen deshalb keine Namen und auch keine Zahlen zu Mietniveau oder Angebotslage. Wichtig ist der Zusammenhang mit dem Verfahren: Der Nachweis über Erwerb oder Miete einer Wohnung gehört zu den Unterlagen, die der Zoll sehen will – und wer die Auslosung gewonnen hat, muss die Wohnungsfrage innerhalb der sechs Monate lösen, in denen das Recht wahrzunehmen ist.
Sprache: keine Hürde, aber ungewohnte Begriffe. Deutsch ist Amtssprache Liechtensteins, Sie bekommen Ihre Formulare also in Ihrer Sprache. Ungewohnt ist eher das Vokabular, weil vieles der schweizerischen Rechtssprache folgt: Es heißt Zollveranlagung statt Zollabfertigung, Kontrollschilder statt Kennzeichen, Einwohnerkontrolle statt Einwohnermeldeamt und Motorfahrzeugsteuer statt Kfz-Steuer. Wer die Begriffe kennt, findet die richtige Seite der Landesverwaltung schneller. Eine Randnotiz aus der Recherche, die Ihnen Zeit spart: Die englischen Fassungen der Behördenseiten sind maschinell übersetzt und tragen teils irreführende Titel – halten Sie sich an die deutschen Originalseiten.
Die Reihenfolge ist der eigentliche Trick. Ohne Bewilligung keine Anmeldung, ohne Zollpapiere keine Fahrzeugzulassung, ohne Wohnung kein vollständiges Zolldossier. Wer diese Kette von hinten plant, verliert die wenigsten Tage – und legt den Transporttermin so, dass er ins Abfertigungsfenster an einem Werktag fällt.
Franken bereithalten. Die Gebühren der Landesverwaltung sind durchgehend in CHF ausgewiesen, und der Zollvertrag bestimmt für Abgaben ausdrücklich die schweizerische Währung. Der Euro wird nach Angaben des Auswärtigen Amts häufig akzeptiert – für Amtsgänge sollten Sie sich darauf aber nicht verlassen. Prüfen Sie außerdem Ihre Reisedokumente: Für Deutsche kommen Reisepass, Personalausweis und Kinderreisepass in Betracht, jeweils auch als vorläufiges Dokument; alle außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit weniger als einem Jahr abgelaufen sein.
Den Nachbarn zum Vergleich lesen. Weil das Zollverfahren identisch ist, lohnt sich der Blick in den Artikel Auswandern in die Schweiz – dort steht dasselbe Formular 18.44 im Mittelpunkt, aber mit einem völlig anderen Aufenthaltsrecht daneben. Wer dagegen wissen will, wie ein Umzug ohne Zollgrenze aussieht, findet den Gegenpol im Guide Auswandern nach Österreich.
Quellen: Formular 18.44 (Nachweis über Erwerb oder Miete einer Wohnung); Zollvertrag vom 29.03.1923 Art. 2; Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Liechtenstein (Zahlungsmittel, Reisedokumente, Stand 07.08.2026); llv.li (deutsche Originalseiten, englische Fassungen maschinell übersetzt). Zu Wohnungsportalen liegt uns keine belastbare Quelle vor. Abruf 08/2026.
Die Behörden kennen Sie jetzt – den Transport und das Zolldossier übernehmen wir. Transparentes Angebot in 24 Stunden, Exklusivtransport über die Straße, Termin nach Ihrer Bewilligung.
David Jauss
Geschäftsführer der DELTA Operations GmbH und verantwortlich für die Inhalte auf delta-umzuege.de.
Häufige Fragen zum Auslandsumzug nach Liechtenstein
Wer darf an der Auslosung teilnehmen – und wer nicht?
Teilnehmen kann, wer die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt und über keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Liechtenstein verfügt. Dazu kommen drei Formalien, die das Gesetz als Teilnahmevoraussetzungen führt: die fristgerechte Einreichung vollständiger Gesuchsformulare, der Verzicht auf Mehrfachbewerbungen und die rechtzeitige Gebühreneinzahlung. Ausgeschlossen wird, wer falsche Angaben macht, wer einem Einreiseverbot unterliegt oder bei wem eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit vorliegt. Nicht teilnehmen können außerdem Schweizer Staatsangehörige und Angehörige des Vereinigten Königreichs – für sie gelten eigene Regelungen.
Was bedeutet die Bindung an eine Bewerbergruppe?
Sie legt fest, was Sie nach dem Zuzug tun dürfen. Die Verordnung kennt zwei Gruppen: erwerbstätige Personen – unselbstständig wie selbstständig – und nicht erwerbstätige Personen, also erwerbslose Wohnsitznahme und Rentner. In der Gruppe „erwerbstätig" ist eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein vorausgesetzt, eine Erwerbstätigkeit im Ausland dagegen nicht zulässig. In der Gruppe „nicht erwerbstätig" ist es umgekehrt: Jegliche Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ist untersagt, eine Erwerbstätigkeit im Ausland ist zulässig. Wer sich in der falschen Gruppe bewirbt, bewirbt sich für ein Leben, das er so nicht führen will.
Darf ich mit einer liechtensteinischen Bewilligung in Deutschland oder der Schweiz arbeiten?
Nicht sofort. Das Personenfreizügigkeitsgesetz erlaubt eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erst nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Liechtenstein – und auch dann unter Bedingungen: Der Wohnsitz muss beibehalten werden, und es muss täglich beziehungsweise mindestens wöchentlich zurückgekehrt werden. Für die ersten Jahre heißt das: Die Bewilligung bindet Ihren Arbeitsort an das Land, in das Sie ziehen.
Was kostet das Bewilligungsverfahren?
Die Landesverwaltung weist alle Beträge in Schweizer Franken aus. Für die Teilnahme an der Vorauslosung sind CHF 100.– zu entrichten, für die Teilnahme an der Schlussauslosung CHF 500.–. Im ordentlichen Verfahren fallen bei einem positiven Entscheid der Regierung CHF 1'060.– an, bei einem negativen Entscheid CHF 80.–; der Kostenvorschuss beträgt ebenfalls CHF 80.–. Die Rechtsgrundlage ist die Gebührenverordnung. Über ein vollständiges Gesuch von EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.
Was ist eine Ersatzanstellung?
Ein dritter Weg zur Bewilligung neben dem ordentlichen Gesuch und der Auslosung. Wird eine Stelle frei, weil der bisherige Inhaber sich ins Ausland abmeldet, pensioniert wird oder stirbt, kann für ihre Besetzung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Das Gesuch dafür muss innert sechs Monaten eingereicht werden. Geschieht das nicht, verfällt die Bewilligung nicht einfach: Sie erhöht die Zahl der Bewilligungen, die regulär vergeben beziehungsweise verlost werden.
Bei welcher Stelle melde ich mich nach der Ankunft zuerst?
Bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde, und anschließend beim Ausländer- und Passamt – in dieser Reihenfolge und persönlich. Die Frist beträgt acht Tage ab der Einreise. Wichtig ist die Voraussetzung, die in der Vorschrift steht: Sie gilt für Personen, die bereits eine Zusicherung oder ein Visum besitzen. Die Meldefrist ist damit kein Ersatz für das Bewilligungsverfahren, sondern dessen letzter Schritt. Dieselbe Acht-Tage-Frist gilt später bei jedem Umzug in eine andere Gemeinde und bei jeder Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde.
Brauche ich für die Zollabfertigung ein Aufenthaltspapier?
Nein. Das Formular 18.44 verlangt zwar ein schweizerisches Aufenthaltspapier, nimmt davon aber Zuziehende aus EU- und EFTA-Staaten ausdrücklich aus. Als deutsche Staatsangehörige belegen Sie die Wohnsitzverlegung stattdessen mit Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Abmeldebestätigung im Abgangsland; dazu kommt der Nachweis über Erwerb oder Miete einer Wohnung. Die Zollstelle kann weitere Belege verlangen, etwa eine Anmeldebestätigung der Wohnortsgemeinde. Bestehen Zweifel, kann sie provisorisch veranlagen, die Einfuhrabgaben sicherstellen und die fehlenden Nachweise innerhalb einer Frist nachfordern.
Was gilt für Möbel, die erst später nachkommen?
Sie müssen schon bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste angemeldet werden – das ist die entscheidende Formvorschrift. Eingeführt werden dürfen sie danach innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Wohnsitzverlegung, denn die Einfuhr muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Verhindert ein Hindernis die rechtzeitige Einfuhr, kann die Abgabenbefreiung nach dessen Wegfall noch innerhalb von drei Monaten gewährt werden. Und ein Randfall, der oft übersehen wird: Gegenstände zur Ausstattung einer Zweitwohnung sind dem Übersiedlungsgut gleichgestellt – ausgenommen davon sind Fahrzeuge und Tiere.
Was ist die obligatorische Krankengeldversicherung?
Der zweite Zweig der liechtensteinischen Krankenversicherung neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Sie betrifft alle über 15-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung im Land tätig sind, dazu Elterngeldbeziehende. Abgeschlossen wird sie nicht von Ihnen, sondern vom Arbeitgeber, und zwar ab Beginn des Arbeitsverhältnisses; er muss auch ihre Durchführung sicherstellen. Ausgenommen sind unregelmäßig Beschäftigte mit durchschnittlich weniger als acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber sowie kurzfristig Beschäftigte mit einem auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis.
Muss ich AHV-Beiträge zahlen, wenn ich in Liechtenstein nicht arbeite?
Ja. Die Liechtensteinische AHV-IV-FAK führt als beitragspflichtig ausdrücklich nichterwerbstätige Personen auf, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben – neben den Personen, die im Land eine Erwerbstätigkeit ausüben. Wer über die Auslosung als Rentner oder ohne Erwerbstätigkeit zuzieht, wird also beitragspflichtig. Die Versichertennummer selbst ist vollständig anonym: eine willkürlich zugewiesene Zahl zwischen vier und zwölf Stellen, ohne Prüfziffer und ohne Sonderzeichen, eindeutig einer Person zugeordnet und lebenslang unveränderlich, auch bei einer Namensänderung. Bei Erwerbstätigen wird sie grundsätzlich über die Meldung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber generiert. Für Nichterwerbstätige beziffert die Anstalt die Beiträge an AHV, IV und FAK inklusive Verwaltungskostenbeiträgen auf jährlich 368.55 bis 12’285.00 Franken; bemessen werden sie nach Vermögen und Renteneinkommen.
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